Hilfreich für alle Anlieger

Hier bekommen Sie Antworten auf Fragen, die sich bestimmt schon viele von Ihnen gestellt haben. Vielleicht nutzen auch Ihnen solche Informationen. Wenn Sie für unseren kleinen Service weitere Anregungen haben, wären wir alle dankbar.

Rundfunkgebühr

Was muss ich tun, wenn ich als Wochenendnutzer meines Grundstückes Rundfunkgebühr zahlen muss, obwohl ich diese bereits an meinem Hauptwohnsitz entrichte?

Eine Befreiung von dieser Doppelzahlung ist möglich. Allerdings liegt der erste Schritt bei Ihnen. Die hinterlegten Dokumente zum Download müssen Sie ausfüllen und beim BEITRAGSSERVICE einreichen. Nicht ungeduldig werden, es dauert etwas, bis Sie Antwort erhalten werden. Aber die Mühe lohnt sich. Für diese Einsparung können Sie schon Ihre Müllentsorgung im Vereinsgebiet bezahlen.
Klicken Sie einfach auf den Text, den Sie gerade lesen, um die nötigen Dokumente als PDF zum Download zu erhalten oder benutzen Sie den folgenden Link, um den Antrag online auszufüllen.

Wie erreiche ich den Vorstand

Wenn ich im Vereinsgebiet keine Internetverbindung oder keine Rufnummer habe, wie kann ich dann Fragen an den Vorstand stellen oder Vorschläge einbringen, die helfen Probleme zu beseitigen?

Bitte nutzen Sie dafür die Briefkästen an den zwei Aushangstellen am Amselweg. Nicht den Namen und die Grundstücksnummer vergessen. In der Saison werden die Kästen regelmäßig geleert. In der „dunklen“ Jahreszeit ist der Vorstand für Sie über den „Kummerkasten“ auf seiner Website zu erreichen.

Nachlass Für Müllentsorgung

Bisher war es den Wochenendnutzern der Grundstücke doch möglich, beim Müllentsorgungsunternehmen eine Preisminderung dafür zu erhalten, weil sie nur die Hälfte des Jahres dessen Dienste nutzten. Warum ist das jetzt nicht mehr möglich?

Nach unserer Recherche hat sich der dafür zuständige Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises in 2019 eine neue Satzung gegeben, die dem Verein offensichtlich nicht bekannt war. Darin ist ein solcher Nachlass nicht mehr vorgesehen. Diese Entscheidung gilt, bis eine neue Satzung gültig wird. Ein angebotener Einspruch gegen die Kostenfestsetzung zieht jedoch eine Bearbeitungsgebühr dieses Einspruchs nach sich. Deshalb lohnt sich dieser nicht!

Lärmbelästigung im Erholungsgebiet “Am Pfeiffers See”

Wann darf man dort den Rasen mähen oder andere mit Lärm verbundene Arbeiten verrichten? Gibt es für die Grundstücksbewohner dafür nachvollziehbare Regeln?

Ja, die gibt es. Aber diese wurden nicht vom Vorstand des Vereins festgelegt, sondern im Amtsblatt der Stadt Schönebeck vom 27.09.2020 veröffentlicht: Paragraph 5 der Gefahrenabwehrverordnung Schönebeck.
Diese Mitteilung ist keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Service im Sinne des nachbarschaftlichen Miteinanders der Mitglieder in unserem Verein.

§5 Ruhestörender Lärm
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Anwendung
findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur
unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit (einschließlich Erholung) zu beachten:
a) Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage ganztägig)
b) Mittagsruhe (werktags die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr)
c) Nachtruhe (werktags die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr)
(2) Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter
Personen wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere:
a) Haus- und Gartenarbeiten mit motorbetriebenen Geräten,
b) Hämmern, Holzhacken,
c) das Ausklopfen von Polstermöbeln und Matratzen auch auf offenen Balkonen.
(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:
a) für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für bedeutsame
Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte dienen,
b) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten
üblich sind.
(4) Innerhalb der Ruhezeiten dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(5) Innerhalb der bebauten Ortslage hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Erproben und geräuschvolle Laufen lassen von Motoren verboten.
(6) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren
Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das
Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen (einschließlich Probebetrieb).